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   OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22   

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OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22 (https://dejure.org/2022,36190)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22 (https://dejure.org/2022,36190)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. November 2022 - 1 Ws 136/22 (https://dejure.org/2022,36190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 67 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 67c Abs. 1; StPO § 458, § 473 Abs. 4
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine Haftentlassung aufgrund dieser Verfahrungsverzögerung - Strafprozessrecht; Strafvollstreckung; Beschleunigungsgebot; Organisationshaft; Vorwegvollzug; Vollstreckungsreihenfolge

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen des Vollzugs von Organisationshaft nach Ablauf der Zeitdauer des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21

    Feststellungsinteresse nach prozessualer Überholung; Überprüfung der

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 16 f., StV 2022, 316, ergibt sich nichts anderes.

    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Organisationshaft auf einen nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon erfolgt oder ob kein solcher Vorwegvollzug angeordnet war (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Insbesondere ist auch im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten, bevor organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten sind (so aber offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 17, StV 2022, 316): Mit dem Gebot der Beschleunigung wäre es nicht vereinbar, diese Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zurückzustellen, um so zuzuwarten, ob der Maßregelvollzug nicht gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird.

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    In der jüngeren Rechtsprechung ist auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung des Beschleunigungsgebots in der Organisationshaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 34, NJW 2006, 427) weiterhin umstritten, ob Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben.

    Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW 2006, 427).

  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03

    Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Es existiert insbesondere keine Frist von drei Monaten, die der Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben wäre, um die Aufnahme eines Verurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 35 f.; OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 27; siehe auch bereits - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 Ws 231/14 und 5 Ws 232/14, juris Rn. 19, NStZ-RR 2014.358; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20).

    Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine Modifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20, Justiz 2022, 222).

    Zudem kann - über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Entscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist.

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21

    Grenzen der Organisationshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 - 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 31).

    Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine Modifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20, Justiz 2022, 222).

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Es ist daher in diesem Fall möglich - und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten - die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (für eine vergleichbare Konstellation OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 25, RuP 2021, 55).

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 - III-1 Ws 209/19, juris Rn. 10).

    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

  • OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99

    Zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

    Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW 2006, 427).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
    Dies entspricht auch der Rechtslage zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (hierauf verweist auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 10): Auch hier hat die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahrten durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht notwendigerweise zur Freilassung des Sicherungsverwahrten zu führen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2019 - 3 Ws 456/19 und 3 Ws 457/19, juris Rn. 17, NStZ-RR 2019, 359).

    Zu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Umstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzvergabe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 36, BVerfGK 4, 176).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2019 - 3 Ws 258/19
  • LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21

    Anforderungen an die sogenannte Organisationshaft

  • OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zulässigkeit des Vollzugs von

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

  • OLG Frankfurt, 18.07.2019 - 3 Ws 456/19

    "Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" im Überprüfungsverfahren nach § 67e

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

  • OLG Hamm, 05.08.2014 - 5 Ws 231/14

    Vorwegvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe während der Organisationshaft

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

  • LG Mannheim, 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21

    Organisationshaft, Zulässige Dauer

  • OLG Brandenburg, 02.03.2000 - 2 Ws 24/00

    Entscheidung über die Zulässigkeit vollzogener Organisationshaft

  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

  • LG Göttingen, 05.08.2014 - 56 StVK 86/14
  • LG Stade, 08.05.2020 - 14a StVK 153/20
  • LG Offenburg, 03.06.2019 - 7 StVK 353/19
  • LG Oldenburg, 15.01.2020 - 50 StVK 280/19
  • LG Hildesheim, 15.08.2019 - 23 StVK 276/19
  • LG Braunschweig, 09.11.2011 - 4a KLs 26/11
  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff., NJW 2006, 427 ; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Aus den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 33; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 11).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Ein solcher zum derzeitigen Zeitpunkt für den Verurteilten noch ungewisser Aspekt ist dem Vollzug der Organisationshaft für sich genommen noch nicht entscheidend entgegenzuhalten (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 21, StV 2023, 253 ).

    Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall sein wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Die Rechtsprechung des Senats zum weiteren Vollzug von Organisationshaft trotz festgestellter Rechtsverletzung durch verzögerte Sachbehandlung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB , wonach die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auch dann noch nicht notwendigerweise gegenüber der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen zurücktreten müssen, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere Monate verzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung der Freiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; zur Anwendung dieser Argumentation im Kontext der Organisationshaft siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95 ; siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 23, StV 2023, 253 ).

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

    Eine weitergehende rückwirkende Anrechnung ist schließlich auch nicht geboten im Hinblick darauf, dass der Vollzug der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 vom 16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und vielmehr wegen des hier geltenden Beschleunigungsgebots gerade wegen des angeordneten Vorwegvollzugs bis zum 15.04.2023 die Strafvollstreckungsbehörden in besonderem Maße gehalten gewesen wären, den Antragsteller bereits zum Ende dieses Vorwegvollzugszeitraums in den Maßregelvollzug aufzunehmen (siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Es findet eine Anrechnung der Dauer der Organisationshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 statt und es steht weiter auch fest, dass dem Verurteilten auch keine sonst denkbaren weiteren Nachteile aus dem Vollzug der Organisationshaft entstanden sind und noch entstehen können, im Hinblick auf deren mögliches Eintreten in sonstigen Konstellationen eine Veranlassung dazu bestehen kann, auch bei erledigter Organisationshaft die Feststellung auszusprechen, dass der Verurteilten durch den Vollzug von Organisationshaft in seinen Rechten verletzt ist (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 21, StV 2023, 253): Wegen der Erledigung der Unterbringung kommt es vorliegend nicht in Betracht, dass nach dem Vollzug des Maßregelvollzugs der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird und im Ergebnis damit dann die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsächlich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgen würde (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95).
  • OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (siehe die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10).
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